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Löschungspflichten bei rechtswidrigen Webseiten

Der zugrundeliegende Fall ist schnell erzählt: Aus einem beliebigen Grund verletzt eine meiner Seiten das Recht eines Dritten. Selbstverständlich nehme ich die Seite vom Netz und entschuldige mich für die nicht beabsichtigte Rechtsverletzung.

Jetzt verlangt der Dritte aber auch die Löschung der betreffenden Webseite internetweit. D.h., die Seite soll in keiner Suchmaschine, in keinem Proxy und in keinem sonstigen Cache mehr auftauchen.

Eine Frage, die sich schon viele Webseiten-Betreiber gestellt haben: Hat der Dritte auf eine solche Handlung einen Anspruch?



# 09/03/2006 | Kommentare (2) | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Rechtsschutz

Kommentare sind deaktiviert!!!

  1. Broder Kleinschmidt sagt am Mar 14, 2006 @ 11:09 PM:

    Muss denn überhaupt jeder Webseitenbetreiber damit rechnen, dass die Seite irgendwo im Netz noch gespeichert ist? Nicht wenige werden von the Wayback Machine noch nie etwas gehört haben. Wenn es an der Erkenntnis solcher Abrufmöglichkeiten fehlt, fehlt es dann nicht auch an der Zumutbarkeit, diesbezüglich Löschungsmaßnahmen zu ergreifen? Oder gilt hier ein Wissenmüssen?

  2. RA Dr. Bahr sagt am Mar 15, 2006 @ 11:54 PM:

    Natürlich kann man nur das löschen, was man auch weiß. Aber spätestens wenn der Gläubiger ankommt und auf Wayback Machine usw. hinweist, spätestens dann bin ich zum Einschreiten verpflichtet (wenn ich dieser Ansicht folge).

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