Die Blacklist bei Kundendaten: Wann darf ich personenbezogene Daten nur sperren, muss sie aber nicht löschen?
Der Fall ist schnell erzählt:
Der Unternehmer U hat dem Verbraucher V – aus welchen Gründen auch immer – unerlaubte E-Mail-Werbung geschickt. Damit sichergestellt ist, dass der V nicht erneut Post von ihm erhält, speichert der U die E-Mail-Adresse von dem V in seiner Blacklist. Der V ist erbost. Aufgrund des Datenschutzrechts stehe ihm ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu. Und dieser Löschungsanspruch beziehe sich selbstverständlich auch auf seine E-Mail-Adresse.
Hat der V Recht? Muss der U wirklich sämtliche Daten löschen? Und wenn ja, wie soll er ohne Blacklist sicherstellen, dass der V nicht erneut Post bekommt?
Um die Antwort vorweg zu nehmen: Der V hat Unrecht. Selbstverständlich darf der U die E-Mail-Adresse des V bei sich in einer Blacklist speichern.
Von diesem Instrument machen bislang noch viel zu wenige Unternehmen Gebrauch und löschen bei ersten Beschwerden von Kunden einfach unwiderbringlich sämtliche Daten.
Siehe zum Bereich des Gewerblichen Adresshandels auch unser Informationsportal “Adresshandel & Recht”, das den gesamten Themenbereich bewusst ausschließlich aus unternehmensbezogener Sicht beleuchtet.
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