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Die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Adresshandel

Viele Adresshändler, die unterhalb der magischen Grenze von 10 Mitarbeitern liegen, denken, sie bräuchten keinen Datenschutzbeauftragten, da ihre Mitarbeiteranzahl eben so gering ist.

Dies ist ein Irrtum: Das Gesetz verlangt in bestimmten Fällen unabhängig von der Mitarbeiteranzahl einen Datenschutzbeauftragten. Das heißt, auch wenn der Adresshändler Einzelunternehmer ist, trifft ihn diese Verpflichtung. Hintergrund dieser Regelung ist die Annahme, dass bei bestimmten Arten von Tätigkeiten derart sensible datenschutzrechtliche Bereiche tangiert werden, dass es auf jeden Fall eines Datenschutzbeauftragten bedarf.

Dieser Problematik geht der heutige Podcast nach.



# 27/12/2007 | Kommentare (0) | Gewerbl. Adresshandel | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Rechtsschutz

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