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Die "Session-ID"-Entscheidung des BGH: Sind Deep-Links nun doch urheberrechtswidrig? - Teil 1

Seit der “Paperboy”-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 ist bekannt, dass Deep-Linking grundsätzlich erlaubt ist.

Nun haben die Karlsruher Richter vor kurzem ein neues Urteil (BGH, Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 39/08) getroffen und schränken dadurch die Möglichkeit des Deep-Linkings ganz erheblich ein. Danach reicht es bereits aus, wenn der Seitenbetreiber, der verlinkt werden soll, Session-IDs einsetzt, um einen Deep-Link als Urheberrechtsverletzung einzustufen.

Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Den zweiten Teil gibt es in der nächsten Woche.



# 20/01/2011 | Kommentare (6) | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Rechtsschutz

Kommentare sind deaktiviert!!!

  1. Thomas sagt am Jan 20, 2011 @ 03:20 AM:

    Verstehe ich das richtig: Soll ich als Seitenbetreiber der sich über Links (auch Deeplinks) freut nun meine Session-IDs (die von den meisten CMS-Systemen, spätestens wenn sie einen Login vorsehen verwendet werden) deaktivieren um Personen die meine Seite verlinken möchten nicht zu signalisieren, dass ich das nicht möchte? Begründet darauf, dass manche Seitenbetreiber nicht in der Lage sind einen halbwegs wirksamen Schutz vor Deeplinking einzurichten und behaupten eine Session-ID (die zwar zum Schutz eingesetzt werden kann, aber für sich genommen keinen Schutz darstellt) wäre ein Hinweis darauf, dass sie etwas gegen das Deeplinking hätten?

    Dazu kommt, dass ich künftig wenn ich selbst einen Deeplink setzen möchte erstmal die Cookies in meinem Browser durchsuchen muss, denn dort werden die meisten Session-IDs gespeichert, dass diese in der URL stehen ist lediglich ein Umweg für Browser die keine Cookies verstehen oder diese deaktiviert haben.

  2. RA Dr. Bahr sagt am Jan 20, 2011 @ 08:51 AM:

    @Thomas: Du missverstehst da etwas. Nicht alleine die Session-ID ist das Maßgebliche, sondern OB ein Webseiten-Betreiber die Sessions-ID benutzt, um eine direkte Verlinkung "zu unterbinden".

    Übrigens müssen Sessions-IDs nicht zwangsweise per Cookie gesetzt werden, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Session-ID

  3. Dominik Deobald sagt am Jan 21, 2011 @ 02:21 PM:

    Ich kenne den genannten Fall jetzt nicht direkt, aber ich habe das Gefühl, dass hier eher die Rede von API-Keys als von Session-IDs ist, also von einem Schlüssel, der von dem Betreiber pro "Kunde" vergeben wird und nicht pro "Session". Gewissermaßen äquivalent den Benutzerdaten – nur für den automatisierten maschinellen Gebrauch.

  4. Biermann sagt am Jan 21, 2011 @ 03:17 PM:

    Als Kläger dieses Verfahrens wundere ich mich gelegentlich, was aus dieser Sache gemacht wird. Hier hatte eine Firma in der Absicht, sich um die Kosten einer zahlungspflichtigen Verlinkung (so was gibt es vielfach im Netz, ist also nichts Neues) zu drücken. Dazu wurde von ihr ein Script mit einer Energie entwickelt, die ausreicht, um damit in Hackerkreisen auf Anerkennung zu stoßen.

    Was aber viel wichtiger ist, ist doch die Erkenntnis, dass der Gesetzestext unsinnig ist. Er lautet "Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen."

    Eine wirksame (!) technische Maßnahme kann man nicht umgehen, und wenn doch, ist sie halt nicht wirksam. Genau darüber sind die Vorinstanzen gestolpert, und daher landete der Fall letztendlich beim BGH. Im Grunde ist diese Entscheidung meiner Meinung nach eine Ohrfeige für den Gesetzgeber und sonst nichts.

  5. RA Dr. Bahr sagt am Jan 21, 2011 @ 03:49 PM:

    @Dominik Deobald: Nein, es sind wirklich Session-IDs gemeint.

  6. Webmaster sagt am Jan 26, 2011 @ 12:30 PM:

    Aber wenn nun Google einen auf eine Seite bringt, die durch (offensichtlich…) unwirksame Maßnahmen "geschützt" ist und bei der dennoch ersichtlich ist, daß der (offensichtlich nicht sehr versierte) Websitebetreiber eine Verlinkung nicht möchte, w e n n man über die Hauptseite kommt – was man aber dank Googles gar nicht bemerkt ? Es ist doch eine Zumutung für Webmaster, so etwas erst überprüfen zu müssen.

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