Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig
Jeder Jurist im 1. Semester und jeder Neuling im Marketing kennt es: Das gewinnspielrechtliche Kopplungsverbot: Es darf kein Gewinnspiel angeboten werden, das mit dem Warenabsatz des Spiel-Veranstalters verbunden ist.
In concreto: Die Deutsche Telekom darf keine Karten zur nächsten Fussball-Weltmeisterschaft verlosen und eine Teilnahme davon abhängig machen, dass man ihr Produkt X oder Y erwirbt.
Durch dieses Verbot soll der Verbraucher vor irrationalen Entscheidungen geschützt werden. Nämlich, dass er einen 24-monatigen Handy-Vertrag abschließt, nur um in den Genuß von Weltmeisterschaftskarten zu kommen.
Die deutsche Rechtsprechung hat sich an diesem Verbot gut 50 Jahre ausführlich und in typisch deutscher Grundlichkeit abgearbeitet: Da gibt es die unmittelbare und mittelbare Kopplung, die zeitlich vor- und nachgelagerte Kopplung und und und…
Nun hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 14.01.2010 – Az.: C-304/08) im Januar 2010 ein Urteil gefällt, dass dem deutschen Gesetzgeber und der bisherigen deutschen Rechtsprechung wohl gar nicht gefallen wird. Mit dieser neuen Entscheidung beschäftigt sich der heutige Podcast.
Kommentare sind deaktiviert!!!