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Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig

Jeder Jurist im 1. Semester und jeder Neuling im Marketing kennt es: Das gewinnspielrechtliche Kopplungsverbot: Es darf kein Gewinnspiel angeboten werden, das mit dem Warenabsatz des Spiel-Veranstalters verbunden ist.

In concreto: Die Deutsche Telekom darf keine Karten zur nächsten Fussball-Weltmeisterschaft verlosen und eine Teilnahme davon abhängig machen, dass man ihr Produkt X oder Y erwirbt.

Durch dieses Verbot soll der Verbraucher vor irrationalen Entscheidungen geschützt werden. Nämlich, dass er einen 24-monatigen Handy-Vertrag abschließt, nur um in den Genuß von Weltmeisterschaftskarten zu kommen.

Die deutsche Rechtsprechung hat sich an diesem Verbot gut 50 Jahre ausführlich und in typisch deutscher Grundlichkeit abgearbeitet: Da gibt es die unmittelbare und mittelbare Kopplung, die zeitlich vor- und nachgelagerte Kopplung und und und…

Nun hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 14.01.2010 – Az.: C-304/08) im Januar 2010 ein Urteil gefällt, dass dem deutschen Gesetzgeber und der bisherigen deutschen Rechtsprechung wohl gar nicht gefallen wird. Mit dieser neuen Entscheidung beschäftigt sich der heutige Podcast.



# 01/04/2010 | Kommentare (0) | Glücks- / GewinnspielR | Gewerbl. Rechtsschutz | Recht d. Neuen Medien

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