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Werbung für homöopathische Arzneimittel

Nach dem Heilmittelwerbegesetz dürfen registrierte homöopathische Arzneimittel nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten beworben werden.

Dies liegt daran, dass bei der Registrierung der Arzneimittel ein Wirksamkeitsnachweis durch den Hersteller nicht erbracht werden muss. Trotz des Verbots kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Anwendungsgebiete homöopathischer Arzneimittel in der Werbung genannt werden. Dies geschieht unter anderem in Broschüren und Verpackungen.

So verhielt es sich auch in einem Fall, den kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich der heutige Podcast.



# 13/01/2011 | Kommentare (0) | Heilmittelwerberecht | Gewerbl. Rechtsschutz

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