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Der Disclaimer - 10 Jahre unausrottbarer Schwachsinn

Jeder kennt und hasst sie: Die Disclaimer auf Webseiten und bei E-Mails.

Der heutige Podcast ist sowohl thematisch als auch inhaltlich etwas Besonderes. Und Sie werden sofort hören, warum das so ist.

Der Autor dieser Zeilen hat sich bislang standhaft geweigert, einen Artikel über die rechtliche Zulässigkeit von Disclaimern zu schreiben. Zu diesem Thema wurde bereits vor Jahren alles wirklich Notwendige gesagt.

Was es dennoch (Neues) zu sagen gibt, hören Sie im heutigen Podcast.



# 19/06/2008 | Kommentare (17) | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Rechtsschutz

Kommentare sind deaktiviert!!!

  1. Lorenz Meyer sagt am Jun 19, 2008 @ 10:11 AM:

    Danke für die juristischen Ausführungen und die kostenlose Rechtsberatung, die jedoch keineswegs unseren esoterischen Disclaimer ersetzen können:

    http://www.sheng-fui.de/internes/rechtlich-einwandfreie-distanzierung-von-links/

    Lorenz Meyer (Hiermit distanziere mich ausdrücklich von diesem Kommentar)

  2. RA Harald Beck sagt am Jun 19, 2008 @ 10:24 AM:

    Wie viele Anwälte kämpfe auch ich gegen Disclaimerwahn. Dabei hab mir auch schon anhören müssen, dass ich doch keine Ahnung hätte. Argument war dabei natürlich, dass das ja jeder so macht. Da kann man reden, argumentieren und warnen so viel man will.

    Trotzdem herzlichen Dank für das amüsante Werk. Ich werde diesen Podcast sicherlich weiterempfehlen.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    Harald Beck
    Rechtsanwalt

    P.s.: Den eBay Disclaimer zum "neuen EU Recht" hätte man auch gleich noch einbauen können.

  3. Frank sagt am Jun 19, 2008 @ 07:19 PM:

    Eigentlich ist alles klar – und das schon lange.

    Dennoch – zum Thema "Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme" hätte ich da doch noch eine Frage: Ist nicht auch derjenige dessen (Urheber-)Recht verletzt worden ist zur Schadenminderung verpflichtet?

    Bspl.:
    Wenn ich ein Bild an dem ich das Urheberrecht besitze auf einer fremden Homepage finde, kann ich dann, da das Bild ja weltweit einsehbar ist(*), den Verletzer in allen Rechtstaaten der Erde von den besten und teuersten Anwälten dort verklagen lassen? Wie teuer darf ich es dem Urheberrechtsverletzer denn machen? Gibt es da gar keine Grenze?

    (*) Analog einem Buch, dessen Vertrieb in jedem einzelnen Land ja auch eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

  4. RA Dr. Bahr sagt am Jun 19, 2008 @ 07:57 PM:

    @Frank: Hier werden mehrere Sachen miteinander vermischt, die nichts miteinander zu tuen haben.

    Es verstößt ganz klar nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der Verletzte sich einen Rechtsanwalt nimmt und diesen mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragt. Zumal der Verletzte häufig selbst nicht genau weiß, wie er formal korrekt seine Ansprüche durchzusetzen hat.

    Etwas ganz anderes ist die Frage nach dem anwendbaren Recht. Dies ist ein relativ komplexes Thema und würde den Rahmen dieses Kommentars sprengen, wenn man dies hier erläutern wollen würde.

  5. Adrian sagt am Jun 22, 2008 @ 12:18 AM:

    Natürlich haben die genannten Klauseln keine unmittelbare Rechtswirkung. Allerdings können sie durchaus deklaratorische Bedeutung haben. Etwa wenn sich die Frage stellt, ob eine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung einer E-Mail vorliegt. Dazu etwas ausführlicher:
    http://www.telemedicus.info/article/59-Kurz-korrigiert-Rechtswirkung-von-Email-Disclaimern.html

    Und auch bei der Frage von Abmahnungen kann ein entsprechendes Statement zumindest theoretisch durchaus interessant sein. Sicherlich nicht in der von Ihnen als Beispiel genannten Formulierung. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass Abmahnkosten (außer im Wettbewerbsrecht) über das Modell der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig sein sollen, ist es zumindest nicht ganz fernliegend, dass entsprechende Äußerungen des Abgemahnten dabei auch eine Rolle spielen können (unberechtigte GoA?). Denn ganz unumstritten ist diese Konstruktion ja nicht. Allerdings sehe ich auch ein, dass diese Überlegung in den meisten Fällen wohl nicht den Vorstellungen des Disclaimer-Autoren entspricht. ;-)

  6. RA Dr. Bahr sagt am Jun 22, 2008 @ 01:10 AM:

    @Adrian: Hier wird jetzt aber wild alles in einen juristischen Topf geschmissen und rumgerührt, hmm? Von Telemedicus hätte ich da wirklich mehr erwartet:

    1. Eine Auslegung hat stets objektiv zu erfolgen aus Sicht eines objektiven Dritten (§§ 133, 157 BGB).

    2. Die Erklärung in der E-Mail kann für den ABSENDER sehr wohl eine Bedeutung haben, z.B. wenn er sich durch den Disclaimer in eine gewissen Richtung äußert.

    Um einen solchen Fall geht es aber bei den Disclaimern NIE. Es geht vielmehr stets darum, dass die Erklärung eine Wirkung auf den EMPFÄNGER haben soll, nämlich eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Absenders. Und das tut sie eben nicht, weil für die durchsetzbaren Ansprüche des EMPFÄNGERS (UWG, MarkenG, UrhG) ausschließlich die objektive Rechtslage entscheidend ist.

    3. Die GoA ist seit mehr als 30 Jahren höchstrichterlich in der Rechtsprechung anerkannt. Es gibt zwar in der Literatur durch einige kritische Stimmen, in der Praxis ist dies aber längst ausdiskutiert und ganz herrschende Rechtsprechung. Insbesondere wird bei derartigen gesetzlichen Haftungsfällen nicht der subjektive Wille des Abgemahnten herangezogen, andernfalls könnte nämlich der Verletzer die Ansprüche des Geschädigten unterlaufen.

    Sorry, aber um es mal deutlich zu sagen: Mit so einem kontraproduktiven Kommentar erweckt man bei juristischen Laien den Sinn, Disclaimer hätten doch irgendeine Rechtfertigung.

    Um es noch einmal deutlich für alle zu sagen: DISCLAIMER SIND JURISTISCHER NONSENSE!

  7. Adrian sagt am Jun 22, 2008 @ 06:43 PM:

    Hallo Herr Dr. Bahr,

    kurz vorweg: ich spreche hier nicht für Telemedicus, sondern ganz für mich privat. Wenn ich also Mist erzähle, dann haben die Kollegen damit nichts zu tun. ;-)

    Ich will hier auch gar nicht die Meinung vertreten, Disclaimer seien eine tolle Sache. Überhaupt nicht! Die von Ihnen als Beispiele genannten Exemplare sind in der Tat "Schwachsinn".

    Dennoch meine ich, dass eine differenzierte Betrachtung nicht schaden kann und sehe daran auch nichts Kontraproduktives.

    Die §§ 133, 157 BGB sind mir durchaus bekannt und stützen IMO auch meine Überlegung. Denn genau das meine ich ja mit der deklaratorischen Wirkung von solchen Disclaimern: Muss durch Auslegung der tatsächliche Wille ermittelt werden, kann ein "Disclaimer" Anhaltspunkte dafür bieten. Zum Beispiel ein Hinweis: "Diese E-Mail ist nicht zur Veröffentlichung bestimmt". Eine anderweitige Interpretation ist dadurch ausgeschlossen. Das sich daraus kein unmittelbares Verbot der Veröffentlichung ergibt und die E-Mail u.U. doch veröffentlicht werden darf, ist klar. Es geht nur darum, dass der Versender seinen Willen äußert, damit er nicht über Auslegung ermittelt werden muss.


    Über den ganzen Rest, Haftungsausschlüsse, usw. müssen wir uns in der Tat nicht unterhalten, dazu ist bereits alles gesagt.

    Zum Passus zu Abmahnungen:

    Ich weiß, dass es die Rechtsprechung anders sieht. Deshalb schrieb ich ja auch bereits, dass es eine eher theoretische Überlegung ist. Überzeugt bin ich von der Argumentation der Rechtsprechung aber nicht. Wenn eine Diskussion über das Thema hier aber nicht erwünscht ist, dann lasse ich es eben. In meinem jugendlichen Leichtsinn dachte ich, das sei kein Problem.

  8. RA Dr. Bahr sagt am Jun 25, 2008 @ 02:22 AM:

    > Es geht nur darum, dass der Versender seinen Willen äußert, damit er nicht über Auslegung ermittelt > werden muss.
    Weder der Kollege Boecker im Zeitungs-Interview noch ich hier im Podcast haben je etwas anderes behauptet. Natürlich sind Erklärungen stets auszulegen, darunter fallen auch Disclaimer. Aber wie ich schon schrieb: Bei Disclaimern geht es gerade nicht um diese Frage.

    Es geht vielmehr stets darum, dass die Erklärung eine Wirkung auf den EMPFÄNGER haben soll, nämlich eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Absenders. Und das tut der Disclaimer eben nicht, weil für die durchsetzbaren Ansprüche des EMPFÄNGERS (UWG, MarkenG, UrhG) ausschließlich die objektive Rechtslage entscheidend ist.

    > Wenn eine Diskussion über das Thema hier aber nicht erwünscht ist, dann lasse ich es eben.
    Die Diskussion hier ist schon voll in Ordnung. Es ist halt nur so, dass der Großteil der Leute im Internet keine Juristen sind und Sätze wie "Disclaimer haben doch eine rechtliche Bedeutung" definitiv falsch interpretieren werden.

    Es ist ja gerade so, dass selbst viele Juristen diesen Disclaimer-Unsinn mitmachen. Und trotz intensivster Erklärung an allen Ecken und Enden offline und online (Wie viele Aufsätze bei Heise gab es dazu schon? etc. etc.) ist dieser Wahnsinn immer noch da und hält sich unauslöschbar fest. Wenn die Leute dann eine solche für juristische Laien schnell missverständliche Formulierung in puncto Bedeutung lesen, hält sich dieser Disclaimer-Mist auch noch die weiteren 10 Jahre und man kann dann eigentlich nur noch in Tischkante beißen…

  9. OSC sagt am Jun 25, 2008 @ 10:33 AM:

    Vielen Dank!

    Als Webmaster habe ich jetzt ENDLICH eine fachgerechte Aussage, die ich meinen Kunden geben kann.

  10. Student sagt am Jun 26, 2008 @ 12:26 AM:

    Sogar die Herren Professoren nutzen ihn:
    http://www.jura.uos.de/prof/verse/inhalt/haftungsausschluss.htm

  11. Markus sagt am Jul 2, 2008 @ 05:07 PM:

    Sehr gut, so hat man mal in verständlicher Sprache, was denn nun Sache ist.

    Eines ist mir unklar: "Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme" macht für mich durchaus Sinn. Will ich als Geschädigter Schadenersatz bei einer Versicherung geltend machen, habe ich eine "Schadenminderungspflicht". Will heißen, ich soll keine unnötigen Kosten verursachen. Aber genau das kann man meiner bescheidenen Meinung nach auch von Geschädigten nach dem Urheberrecht o.ä. erwarten. Daher wäre ich auch nicht bereit, die Kosten einer Abmahnung zu zahlen, wenn man mich vorher nicht kontaktiert hat.

  12. RA Dr. Bahr sagt am Jul 3, 2008 @ 09:50 AM:

    @Markus: Wie ich bereits in einer der Antworten zuvor schrieb: Es verstößt ganz klar nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der Verletzte sich einen Rechtsanwalt nimmt und diesen mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragt. Zumal der Verletzte häufig selbst nicht genau weiß, wie er formal korrekt seine Ansprüche durchzusetzen hat.

  13. Gaston sagt am Oct 24, 2008 @ 09:59 PM:

    Dieses Podcast gehört zu meinem Favorit.
    Schon seit Jahren kämpfe ich in verschiedenen Foren gegen diese merkwürdige Interpretation eines nicht rechtsgültigen Urteils.
    Ein schönes Beispiel, wie man sich vor Haftung sichern kann, findet man auf dieser privaten Seite: http://www.bookcrossers.de/
    Dort einen externen Link anklicken und es öffnet sich eine neue Seite mit folgendem Hinweis:
    >Du verläßt jetzt die Seiten der German Support Site.
    >
    >www.bookcrossers.de ist nicht verantwärtlich für den Inhalt externer Internetseite.
    >Nach bestem wissen und Gewissen überprüft, zuletzt am 11-12-2007 23:48
    >
    >Automatische Weiterleitung nach ca. 5 Sekunden oder klicke diesen Link

    Diese Version finde ich bis jetzt am besten und ganz klar. Aber es findet sich bestimmt wieder ein Richter, der es anders sieht. (steht eigentlich auf meiner Teetasse, dass der Inhalt heiß sein könnte?)

    Gruß

    Gaston

  14. Sebastian sagt am Mar 10, 2009 @ 10:31 AM:

    Hallo Herr Dr. Bahr,
    ich bin momentan dabei, im Namen meiner Fachhochschule, ein Wiki zu erstellen. Hat der Betreiber eines Wikis gar keine Chance sich vor Anklagen, wegen rechtswidriger Äußerungen, die von Dritten in einem Wiki gemacht werden, zu schützen? Hat man in so einem Fall als Betreiber einfach Pech gehabt? Theoretisch könnte ich ja hier auf dieser Seite, relativ Anonym, etwas rechtswidriges Schreiben und Sie anschließend verklagen.(Natürlich habe ich das nicht vor. Das soll nur ein anschauliches Beispiel sein) Wie schützen Sie sich dagegen? Und was wären die Folgen einer solchen Verhandlung. Geldstrafen? Übername der Verfahrenskosten? Lediglich eine Löschung der entsprechenden Seite? Haftet der Betreiber dann erst ab Kenntnis der Rechtswidrigen Inhalte (http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20080601102649.html) oder direkt (http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20080725010703.html)?
    Welche Möglichkeiten zum Schutz hat der Betreiber? Kann er nicht irgendwie auf den Verfasser der Seite verweisen, solange er noch keine Kenntnis von deren Inhalt hatte?
    Der Artikel ist zwar schon etwas älter dennoch würde ich mich über eine Antwort sehr freuen.

  15. (anonymisiert) sagt am Mar 15, 2010 @ 09:45 AM:

    Sehr geehrtes Podcast-Team,

    es ist schön mitanzusehen, dass ich mich nicht alleine bei meinen Kunden und beim generellen Auftreten im digitalen Bereich, zum Affen mache um jenen zu erklären was Fakten sind und was nur Meinungen.


    Die Meinungen der Mehrheit befürwortet diese sog. Disclaimer was mir nur jedesmal ein schmunzeln ins Gesicht zaubert. Sprüche wie: "Das machen doch alle" oder "Haben Sie Jura studiert? Nein. Sehen Sie aber ich." oder "Besser einmal zuviel des Guten, als sich dann strafbar machen." Diese und weitere dumme Aussagen, Meinungen von teilweise sogar Rechtsgelehrten die es eigentlich besser wissen sollten höre ich leider ständig.


    Endlich habe ich im WWW eine Kanzlei gefunden (Ihre) die meine durch Fakten untermauerte Aussage untermauert: Disclaimer oder auch Haftungsausschluss genannt sind vollkommen fürn Arsch. In diesem Sinne: "Bitte, Bitte liebe anderen Rechtsgelehrten Kommt zur Besinnung."


    Zu meiner Person: Nein ich habe nicht Jura studiert um das zu wissen, denn ich kann lesen und habe mir damals als dieses Thema / Gerichtsurteil favorisiert wurde auch mal vollständig durchgelesen. Selbstverständlich verfolge ich auch das TMG. Früher hieß es TDG.


    Ich finde es wirklich peinlich für jene dessen Berufsstand Rechtskunde ist von einem Verkäufer/Mediengestalter auf so etwas banales hingewiesen zu werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    (Anyonmisiert)

  16. Pierre T. sagt am Jun 9, 2010 @ 03:53 PM:

    Ein wirklich sehr interessanter Podcast zu einem – wie schon treffend festgestllt – leidigem Thema. Vielen Dank für die amüsante Ausführung und die Erkenntnisse.

    MfG Pierre T.

  17. Christian sagt am Jan 11, 2012 @ 02:35 PM:

    Eine Frage zum "Disclaimer für Links": Kann es sein, dass einfach der Ton die Musik macht?
    .
    Beispiel:
    Aus einer Webseite ergibt sich eine rechte Gesinnung, beispielhaft werden Inhalte der NPD verlinkt. Somit ergibt sich eine Zustimmung zu den NPD-Inhalten, und somit könnte sich dann (unabhängig vom Disclaimer) eine gewisse Haftung ergeben?
    .
    Gegenbeispiel:
    Aus einer Webseite ergibt sich eine neutrale Gesinnung, beispielhaft werden Inhalte der NPD aufgegriffen und widerlegt, und dann sozusagen "nur" als Quellenangabe verlinkt. Somit ergibt sich keine Zustimmung zu den NPD-Inhalten, und somit ergibt sich dann (unabhängig vom Disclaimer) auch keine Haftung?
    .
    Darf man das im Endeffekt so verstehen, oder wäre in solchem Fall ein Hinweis wichtig, dass man sich der idiotischen Inhalte der verlinkten Seite bewusst ist, diese Inhalte ausdrücklich ablehnt, und nur informationshalber dorthin verweist, damit jeder weiss woher der Quatsch über den man spricht kommt? (Ich vermute nach Lektüre, dass ein solcher Hinweis NICHT nötig ist.)
    .
    Dank und Gruss,
    Christian

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