Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 1: Verwendung der Daten zu Vertragszwecken
Einen besonderen Raum nimmt bei Gewinnspielen der Bereich des Datenschutzes ein. Denn viele Gewinnspiele werden aus dem einzigen Grund veranstaltet, Adressdaten zu sammeln und diese gewinnbringend an Dritte, insbesondere Werbefirmen, weiterzuveräußern. So werden zum Teil dreizehn Euro und mehr pro Adresse gezahlt.
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt.
Heute hören Sie den ersten Teil. Der zweite und dritte Teil erscheint jeweils in der nächsten und übernächsten Woche.
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit der Verwendung der Daten zu Vertragszwecken.
Ab sofort ist die 2. Auflage des Buches “Glücks- und Gewinnspielrecht” von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich. Dort wird sich u.a. ausführlich mit dem Gewinnspiel- und Datenschutzrecht auseinandergesetzt.
Die Regelungen des neuen § 9 Spielverordnung
Mit der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesreform ist auch der neue § 9 Spielverordnung wirksam geworden. Danach darf ein Aufsteller oder Veranstalter dem Spieler keine Vergünstigungen für weitere Spiele gewähren.
Sehr umstritten ist dabei der Begriff der „Vergünstigung“.
Die meisten der bislang angerufenen Gerichte sehen in der Regelung ein umfassendes, ausnahmsloses Vergünstigungsverbot. Insbesondere sollen dabei Jackpots verboten sein. Nur vereinzelt wird dagegen eine differenzierte Betrachtungsweise vorgenommen.
Die Verwaltungsvorschrift zur Spielverordnung spricht davon, dass nur spielbezogene Vergünstigungen verboten sind, so dass z.B. unentgeltliche Verköstigungen wie Kaffee, Brötchen, Kuchen und ähnliches problemlos erlaubt sein sollen. Diese Erläuterung verwirrt mehr als dass sie Klarheit bringt, denn unbeantwortet bleibt weiterhin, anhand welcher Kriterien das Merkmal der Spielbezogenheit zu bestimmen ist.
Für die Interpretation der Reichweite ist die historische Entstehungsgeschichte der neuen Vorschrift mit von entscheidender Bedeutung.
Der heutige Podcast geht all diesen Fragen nach.
Die Regelungen des neuen § 6 a Spielverordnung
Mit der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesreform ist auch der neue § 6 a Spielverordnung wirksam geworden. Dieser verbietet jede Form eines Spiels, das Gewinnberechtigungen oder Gewinnchancen anbietet oder Gewinnrückgaben ermöglicht. Lediglich die Gewährung von 6 sofort abzuspielenden Freispielen ist erlaubt.
Es handelt sich dabei um die gesetzliche Kodifizierung des bislang schon aufgrund der Rechtsprechung bestehenden Fun Games-Verbots.
Nach der Gesetzesbegründung ist der neue § 6 a Spielverordnung extrem umfassend zu interpretieren, so dass sogar die handelsüblichen Flipper hierunter fallen sollen.
Gegen eine solche extensive Auslegung sprechen jedoch gewichtige Gründe.
Der heutige Podcast versucht eine sachgerechte Interpretation der neuen Vorschrift
Ab Januar 2007 ist die 2. Auflage des Buches “Glücks- und Gewinnspielrecht” von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich. Dort wird sich u.a. ausführlich mit den neuen Vorschriften der SpielVO und mit den bislang erfolgten Urteile auseinandergesetzt.
Gibt es eine Pflicht der Provider, versendete E-Mails zuzustellen?
Immer wieder gibt es Fälle, wo ein Internet-User einem anderen eine E-Mail schickt, diese E-Mail aber nicht zugestellt, sondern vielmehr die Annahme verweigert wird. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein T-Onliner-User schickt eine Nachricht an einen AOL-User. AOL verweigert jedoch die Annahme, da T-Online gerade auf der Blacklist von AOL steht. Die Mail geht als unzustellbar an den T-Online-User zurück.
Die Frage ist nun: Hat der T-Online-User einen Rechtsanspruch auf Zustellung seiner E-Mail? Und wenn nicht: Hat dann möglicherweise der AOL-Nutzer einen Anspruch gegen AOL auf Empfang der Mail?
Entwicklung der Rechtsprechung im Glücksspielbereich: Von der Sportwetten-Entscheidung des BVerfG bis heute
Heute gibt es nun die versprochene Fortsetzung zum Podcast von vor zwei Wochen:
Ende März 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht die Frage zu prüfen, ob die Ausgestaltung als staatliches Monopol mit dem deutschen Grundgesetz, insbesondere dem Grundrecht der Berufsfreiheit, vereinbar ist.
Die Verfassungsrichter bejahten diese Frage eindeutig. Der Gesetzgeber könne im Bereich des Glücksspiels ein staatliches Monopol schaffen und private Anbieter gänzlich ausschließen. Eine solche Ausgestaltung sei jedoch nur dann rechtmäßig, wenn ein wichtiger sachlicher Grund für das Monopol vorliege, nämlich die Bekämpfung der Glücksspielsucht, so die Richter.
So deutlich das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit eines staatlichen Monopols bejahte, so deutlich machte es zugleich klar, dass die zur Zeit der Entscheidung existierende Rechtslage diesen Anforderungen gerade nicht genügte. Daher erklärte es auch Teile der Sportwettengesetze der Länder und des LotterieStV für verfassungswidrig.
Was ist seit der Entscheidung bis zum heutigen Tage in der Rechtsprechung passiert? Welche Tendenzen gibt es?
All diesen Fragen geht der heutige Podcast nach.
Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?
Abmahnungen im Internet sind heutzutage längst Alltag geworden. Abgemahnt wird aus einer Vielzahl von Gründen: Fehlerhaftes Impressum, Verstoß gegen Preisangabenverordnung, Urheberrechtsverletzung oder die Benutzung eines fremden Markennamens.
Schnell stellt sich die Frage: Ist der Adressat eines Abmahnschreibens berechtigt, dieses online zu stellen, so dass die Öffentlichkeit über den Vorgang informiert wird?
Dieser Frage geht der heutige Podcast nach.
(Hinweis: Den ursprünglich für heute angekündigte Beitrag zur Glücksspiel-Rechtsprechung seit März 2006 bis heute gibt es nächste Woche).
Gesetzliche Probleme bei Automatenspielen: Fun Games
In der Praxis bereitete in der Vergangenheit vor allem die Einordnung so genannter Fun Games lange Zeit Probleme.
Hierbei handelte es sich eigentlich um Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit, die vor dem 1. Januar 2006 kaum gewerberechtlichen Regelungen unterworfen waren. Das Besondere an den Fun Games war, dass diese Geräte im Erfolgsfall Freispiele bereitstellten, mit denen der Teilnehmer das Spiel zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen konnte.
Hier stellte sich die Frage, ob solche Freispiele als Wertzuwachs und somit als Gewinn anzusehen waren. Die Rechtsfolge wäre gewesen, dass keine Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit mehr vorliegen würden, sondern erlaubnispflichtige Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit.
In einem Grundlagen-Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht Ende 2005 diese lang umstrittene Frage entschieden und festgestellt, dass Fun Games grundsätzlich als Geldspielgeräte anzusehen sind.
Gesetzliche Regelungen zu Automatenspielen
Der heutige Podcast ist eine Einführung in das durchaus nicht leicht zu überschauende Rechtsgebiet der Automatenspiele (Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit und Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit).
Er stellt insbesondere die Neuerungen durch die zum 01.01.2006 in Kraft getretene Reform der SpielVO dar.
Die Regelungen der §§ 6a, 9 SpielVO werden aufgrund ihrer Praxisrelevanz in einem eigenen Podcast in den nächsten Wochen ausführlich erläutert.


